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AG Bad Homburg, 24.05.1983 - 2 C 2378/82 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1983, 840
- VersR 1984, 547
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Dresden, 01.12.1993 - 5 U 68/93
Beauftragung eines Inkassobüros, nachträgliche Anwaltsbeauftragung, …
Diese grundsätzliche Wertung bei der Bemessung des Schadens- und Aufwandsersatzes, die auf vorrangigen Erwägungen der Praktikabilität und der Abgrenzung der Verantwortungsbereiche beruht (BGHZ 76, 216, 218), würde unterlaufen, wenn der Gläubiger die Möglichkeit hätte, den nicht ersatzfähigen Eigenaufwand durch Inkassobeauftragungen zu einem zu erstattenden Fremdaufwand zu machen (ebenso AmtsG Bad Homburg v.d.H., MDR 1983, 840; Lappe, Rpfleger 1988, 273 unter 2). - LG Berlin, 20.07.2009 - 5 O 468/08
Schadensersatz: Ersatz von Inkassokosten als Verzugsschaden
Grundsätzlich werden die Kosten für einen zumutbaren eigenen Zeitaufwand des Gläubigers bzw. Geschädigten insbesondere bei einem kaufmännischen Geschäftsbetrieb (AG Bad Homburg MDR 1983, 840) nicht dadurch zu erstattungsfähigen Kosten im Sinne des Schadensersatzrechts dass sie anstelle einer Geltendmachung durch eine eigene Kundenbetreuungs- bzw. Mahnabteilung nunmehr auf ein Inkassobüro verlagert werden.